Transparenzpflichten nach der Urheberrechtsrichtlinie
Die gesetzlichen Auskunftspflichten nach §§ 32 d, e Urheberrechtsgesetz
Spätestens ab 7. Juni 2023 haben Vertragspartner gegenüber Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen mindestens einmal pro Jahr proaktiv Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den zur Auskunftserteilung Berechtigten (Ziffer 2) und Verpflichteten (Ziffer 3). Weiter erläutert er die Ausnahmen (Ziffer 4) und den konkreten Inhalt (Ziffer 5) der Auskunftspflicht. Zudem wird den Fragen nach der Form der Auskunftserteilung (Ziffer 5) und den Folgen der Verletzung der Auskunftspflicht (Ziffer 8) auf den Grund gegangen. Außerdem wird die Sonderkonstellation des Arbeitnehmerurhebers (Ziffer 7) näher beleuchtet.