Hinweise zur Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO
Der Beitrag gibt praxisorientierte Hinweise zur Umsetzung der Pflicht aus Artikel 30 Datenschutz-Grundverordnung, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Kulturbetriebe als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten können anhand des Beitrags einen Prozess zur Erstellung des Verzeichnisses definieren. Die erforderlichen Inhalte des Verzeichnisses werden beschrieben und anhand eines konkreten Beispiels aus der Personaldatenverarbeitung verdeutlicht.