Bandübernahme- und Producervertrag
Der vorhergehende Beitrag wird an dieser Stelle fortgesetzt mit dem Bandübernahme- und Producervertrag. Ersterer wird zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten und dem Tonträgerhersteller geschlossen, dem die Rechte an der bereits angefertigten Aufnahme zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt werden. Bei dem Producervertrag wird dagegen als Hauptleistungspflicht seitens des künstlerischen Produzenten die Anfertigung einer Aufnahme und Einräumung der Leistungsschutzrechte vereinbart. Verfolgen Sie, welche Besonderheiten die Verträge aufweisen und welche Pflichten die Parteien vor der Einigung erörtern sollten.