Strafbare Untreue (§ 266 StGB) im Kultur- und Theaterbetrieb
Insbesondere zur sogenannten Haushaltsuntreue
Bei knapper werdenden finanziellen Ressourcen ergibt sich immer häufiger ein Konflikt zwischen den Grundsätzen des öffentlichen Haushaltsrechts bzw. der Haushaltsführung und den künstlerisch bedingten Vorstellungen der Kulturschaffenden. Dieser kann in einem Verstoß gegen das Haushaltsrecht münden. Dem Verstoß liegt zwar nicht zwingend eine strafrechtlich relevante Handlung zugrunde, jedoch kann eine strafbare Untreue seitens des Entscheidungsträgers der Kultureinrichtung in Betracht kommen. Der nachfolgende Beitrag legt dar, welche Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 266 StGB für eine Strafbarkeit vorliegen müssen und dient als Orientierung zur Vermeidung einer solchen. Dabei wird berücksichtigt, dass eine Kultureinrichtung ebenso privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich organisiert sein kann.