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Die Künstlersozialabgabe bei der Verwertung künstlerischer Darbietungen

Im Konzert- und Theaterbereich

Am 30. April 2014 hat „das Bundeskabinett ... den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes beschlossen." (Pressemitteilungdes BMAS) Damit soll die „Künstlersozialversicherung zukunftsfest" gestaltet werden. „Unsere Gesellschaft und Wirtschaft profitiert von der kreativen Kraft und den innovativen Leistungen der Kunst- und Kulturschaffenden. Deshalb ist es richtig, dass wir diese Menschen über die Künstlersozialkasse gegen die großen Lebensrisiken absichern." (Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles)

Der Beitrag der Unternehmer zur sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe. Den meisten Verwertern künstlerischer und/oder publizistischer Leistungen ist sie offenbar noch nicht so geläufig wie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für die abhängig Beschäftigten. Deshalb soll „mit dem Entwurf ... die regelmäßige Überprüfung und Beratung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe sichergestellt" und „dadurch ... ein weiterer Anstieg des Abgabesatzes vermieden und Abgabegerechtigkeit hergestellt" werden. 

Was geschieht mit Unternehmen, die ihrer Verpflichtung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht nachkommen? Wer zählt zu den Abgabepflichtigen und was gehört zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe? Im folgenden Beitrag werden diese und weitere Fragen beantwortet.


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