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Künstlersozialversicherung - Teil III

Die Abgabepflicht der Unternehmer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Mit der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zum 01.01.1983 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die selbständigen Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert werden und dafür nur die Hälfte der Beiträge selbst aufbringen müssen. Die zweite Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale Umlage der Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.

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