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Geschäftsführung von Betriebsrat und Personalvertretung

Was bei der Organisation von Betriebsräten und Personalräten zu beachten ist

Kulturbetriebe sind von der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung grundsätzlich nicht ausgenommen. Sobald die Wahlen zum Betriebsrat oder Personalrat beendet sind, muss das Gremium seine Arbeit aufnehmen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Personalvertretungsgesetze des Bundes (BPersVG) und der Länder enthalten für die Geschäftsführung von Betriebs- und Personalrat, das heißt für die innere Organisation, einige zwingende Vorgaben, die beachtet werden müssen. Auch für Arbeitgeber von Kulturbetrieben ist die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zwingend notwendig, da die Betriebs- und Personalräte bei wichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen sind und hiervon teilweise die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme abhängt.


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