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Haftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Kultureinrichtungen

Die Risiken der Verantwortlichen

Kultureinrichtungen in Deutschland haben es mitunter nicht leicht. Sie unterliegen vielfältigen Sparanstrengungen und sollen dabei in der Qualität ihrer Ergebnisse nicht nachlassen. Nicht zuletzt deshalb erfreuen sich viele Einrichtungen derzeit an den viel beachteten Reformen des Gemeinnützigkeits- wie auch des Spendenrechts. Weit weniger Beachtung in der Praxis der Kultureinrichtungen hat jedoch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gefunden. Das Haftungsrisiko für Mitglieder von Vorständen, Geschäftsführungen und Aufsichtsorganen ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits seit 1998 deutlich gestiegen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welcher Rechtsform die Kultureinrichtungen betrieben werden. Der hauptberuflich angestellte Vorstand einer gemeinnützigen GmbH haftet grundsätzlich ebenso wie der ehrenamtliche Vorstand einer kleinen Stiftung oder eines kleinen Kulturvereins. Es ist daher für jedes Mitglied von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Kultureinrichtungen angezeigt, sich über die Haftungsrisiken zu informieren um durch geeignete Maßnahmen die Risiken zu minimieren.

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