Änderungen und Nachbau bei Zweckbauten
Reichweite und Grenzen des Architektenurheberrechts
Ob Bahnhofsgebäude der 1920er Jahre oder DDR-Kulturbau, es stellt sich dieselbe Frage: Darf der Eigentümer während der Geltung des Urheberrechtes des Architekten Veränderungen bis hin zum vollständigen Abriss vornehmen? Besonderheit der genannten Sachverhalte ist dabei, dass es sich jeweils um Zweckbauten handelt, die naturgemäß der Anforderung sich wandelnder Bedürfnisse unterliegen. Sowohl das OLG Stuttgart als auch das OLG Dresden kommen – anders als das LG Berlin in Sachen Hauptbahnhof – nach Abwägung der gegenseitigen Interessen zu einem Überwiegen der Eigentümerbelange und weisen die Ansprüche der klagenden Architekten bzw. deren Erben ab.
Damit stellt sich die Frage, ob sich eine Tendenz abzeichnet, dem Urheberrecht des Architekten gegenüber den Eigentümerbelangen bei Zweckbauten generell ein geringeres Gewicht zukommen zu lassen. In diesem Kontext ist zunächst die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Zweckbauten als Ganzen bzw. Teilen davon und der zugrundeliegenden Pläne darzustellen, sowie welche Rechte für den Urheber entstehen. (1.). Entsprechend der Sachverhalte der jüngsten Entscheidungen geht es sodann um die Fragestellung, inwieweit ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nach Fertigstellung bzw. auch bereits während der Errichtung durch den Eigentümer verändert werden darf (2.). Ein weiterer Problemkreis von großer Tragweite für den Architekten ist darüber hinaus die Fortführung einer Planung durch Dritte (3.).