DUZ AKTUELL

POLITIK & GESELLSCHAFT

FORSCHUNG & INNOVATION

STUDIUM & LEHRE

KOMMUNIKATION & TRANSPARENZ

ARBEIT & PSYCHOLOGIE

WISSENSCHAFT & MANAGEMENT

75 JAHRE DUZ

 Login

Änderungen und Nachbau bei Zweckbauten

Reichweite und Grenzen des Architektenurheberrechts

Ob Bahnhofsgebäude der 1920er Jahre oder DDR-Kulturbau, es stellt sich dieselbe Frage: Darf der Eigentümer während der Geltung des Urheberrechtes des Architekten Veränderungen bis hin zum vollständigen Abriss vornehmen? Besonderheit der genannten Sachverhalte ist dabei, dass es sich jeweils um Zweckbauten handelt, die naturgemäß der Anforderung sich wandelnder Bedürfnisse unterliegen. Sowohl das OLG Stuttgart als auch das OLG Dresden kommen – anders als das LG Berlin in Sachen Hauptbahnhof – nach Abwägung der gegenseitigen Interessen zu einem Überwiegen der Eigentümerbelange und weisen die Ansprüche der klagenden Architekten bzw. deren Erben ab. 

Damit stellt sich die Frage, ob sich eine Tendenz abzeichnet, dem Urheberrecht des Architekten gegenüber den Eigentümerbelangen bei Zweckbauten generell ein geringeres Gewicht zukommen zu lassen. In diesem Kontext ist zunächst die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Zweckbauten als Ganzen bzw. Teilen davon und der zugrundeliegenden Pläne darzustellen, sowie welche Rechte für den Urheber entstehen. (1.). Entsprechend der Sachverhalte der jüngsten Entscheidungen geht es sodann um die Fragestellung, inwieweit ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk nach Fertigstellung bzw. auch bereits während der Errichtung durch den Eigentümer verändert werden darf (2.). Ein weiterer Problemkreis von großer Tragweite für den Architekten ist darüber hinaus die Fortführung einer Planung durch Dritte (3.).


Diese Cookie-Richtlinie wurde erstellt und aktualisiert von der Firma CookieFirst.com.

Login

Der Beitragsinhalt ist nur für Abonnenten zugänglich.
Bitte loggen Sie sich ein:
 

Logout

Möchten Sie sich abmelden?

Abo nicht ausreichend

Ihr Abonnement berechtigt Sie nur zum Aufrufen der folgenden Produkt-Inhalte: