DUZ AKTUELL

POLITIK & GESELLSCHAFT

FORSCHUNG & INNOVATION

STUDIUM & LEHRE

KOMMUNIKATION & TRANSPARENZ

ARBEIT & PSYCHOLOGIE

WISSENSCHAFT & MANAGEMENT

75 JAHRE DUZ

 Login

Schule und Schulbibliothek im Urheberrecht

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, benötigt dafür die Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers. Das gilt grundsätzlich auch für jede Werknutzung im schulischen Bereich. Ein allgemeines Bildungs- oder „Schul-Gebrauchs-Privileg“, wonach die Nutzung zu Ausbildungszwecken prinzipiell erlaubt wäre, gibt es nicht. Dafür sieht das Urheberrechtsgesetz eine Fülle von speziellen Einzelregelungen vor, die – unter bestimmten Voraussetzungen – die Werknutzung in der Schule ausnahmsweise privilegieren und von der Zustimmungsbedürftigkeit und der in der Regel damit verbundenen Vergütungspflicht befreien.


Diese Cookie-Richtlinie wurde erstellt und aktualisiert von der Firma CookieFirst.com.

Login

Der Beitragsinhalt ist nur für Abonnenten zugänglich.
Bitte loggen Sie sich ein:
 

Logout

Möchten Sie sich abmelden?

Abo nicht ausreichend

Ihr Abonnement berechtigt Sie nur zum Aufrufen der folgenden Produkt-Inhalte: