Schule und Schulbibliothek im Urheberrecht
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, benötigt dafür die Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers. Das gilt grundsätzlich auch für jede Werknutzung im schulischen Bereich. Ein allgemeines Bildungs- oder „Schul-Gebrauchs-Privileg“, wonach die Nutzung zu Ausbildungszwecken prinzipiell erlaubt wäre, gibt es nicht. Dafür sieht das Urheberrechtsgesetz eine Fülle von speziellen Einzelregelungen vor, die – unter bestimmten Voraussetzungen – die Werknutzung in der Schule ausnahmsweise privilegieren und von der Zustimmungsbedürftigkeit und der in der Regel damit verbundenen Vergütungspflicht befreien.