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Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten

Gesetzesänderung und Auswirkung auf bestehende Verträge

Nachdem Ende 2003 der „Erste Korb“ zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet wurde, trat zum 01.01.2008 der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform in Kraft. Mit dem „Zweiten Korb“ soll eine Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der sich stets entwickelnden Informationsgesellschaft erfolgen. Das Urheberrecht ist und bleibt eine ständige Aufgabe für den Gesetzgeber. Ein weiterer „Dritter Korb“ für Bildung und Wissenschaft ist in Bearbeitung. 

Dieser Beitrag befasst sich mit den Änderungen des „Zweiten Korbs“, insbesondere mit dem Umgang unbekannter Nutzungsarten. Nach einer kurzen Darstellung der Änderungen des „Zweiten Korbs“ hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Erläuterung einzelner Begriffe, soll dann auf die praktische Handhabung im Umgang mit den Änderungen im Bereich der unbekannten Nutzungsarten gem. § 31 a UrhG, sowie auf die Übergangsregelungen des § 137 l UrhG eingegangen werden.

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